in der Fassung vom 24.09.2020
Die Stadt Riedlingen und die Gemeinden Altheim, Dürmentingen, Ertingen, Langenenslingen, Unlingen, Uttenweiler und Zwiefalten streben gemeinsam eine gewerbliche und industrielle Entwicklung auf verschiedenen Standorten entlang des überregional bedeutsamen Verkehrsknotenpunktes der B 311 / B 312 an. Ziel ist es durch eine interkommunale Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung die Wirtschaft im Raum zu stärken und die Einwohnerzahlen nachhaltig zu stabilisieren.
Im Geiste dieser Verbandssatzung verpflichtet sich der Zweckverband im Rahmen der mit den beteiligten Gemeinden abzuschließenden Vereinbarungen zu einem gerechten Ausgleich bzgl. der Verteilung der Rechte und Pflichten sowie der entstehenden Kosten und Erträge.
In diesem Sinne vereinbaren die Gemeinden gemäß § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16. September 1974 (GBI. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBI. S. 1147, 1149), in Verbindung mit § 205 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 3. November 2017 (BGBI. l. S. 3634) folgende Verbandssatzung[1]:
(1) Die Stadt Riedlingen und die Gemeinden Altheim, Dürmentingen, Ertingen, Langenenslingen, Unlingen, Uttenweiler und Zwiefalten bilden unter dem Namen „Interkommunaler Gewerbe- und Industriepark Donau-Bussen" (IGI DoBu) einen Zweckverband.
(2) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in der Stadt Riedlingen mit nachfolgender Postanschrift: Zweckverband Interkommunaler Gewerbe- und Industriepark Donau- Bussen (IGI DoBu), Marktplatz 1, 88499 Riedlingen.
(3) Das Zweckverbandsgebiet setzt sich aus mehreren Standorten zusammen.
· Der Standort 1 Ertingen liegt auf der Gemarkung Ertingen und umfasst die Grundstücke lt. Anlage 1.
· Der Standort 2 Riedlingen liegt auf den Gemarkungen Riedlingen und ein kleiner Anteil auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Dürmentingen auf der Gemarkung Heudorf und umfasst die Grundstücke lt. Anlage 2. Nach dem Bau der B 31 1 Umfahrung führt die Stadt Riedlingen mit der Gemeinde Dürmentingen eine Anpassung der Gemarkungsgrenzen in Form eines Flächentausches durch. Dadurch ergibt sich eine klare Abgrenzung der zukünftigen Standortgemeinden.
Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus den beigefügten Lageplänen Anlage 1 und Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung sind.
(1) Der Aufgabenbereich des Zweckverbandes erstreckt sich räumlich auf die in den beigefügten Lageplänen vom 31.012019 rot umrandeten Gebiete mit ca. 38,0 ha auf der Gemarkung Riedlingen (und kleiner Teil der Gemarkung Heudorf ca. 2,1 ha) und ca. 42,0 ha auf der Gemarkung Ertingen entlang den überregional bedeutsamen Entwicklungsachsen der B 311 / B 312.
(2) Der Verband plant und erschließt das IGI DoBu und siedelt Betriebe an. Der Verband stellt die erforderlichen Erschließungsanlagen, insbesondere für die Versorgung mit Wasser und Entsorgung von Abwasser sowie Breitband auf seine Kosten her. Nach mangelfreier Herstellung der erforderlichen Anlagen übergibt und übereignet der Verband diese der jeweiligen Standortgemeinde oder deren kommunalen Betrieben. Der Zweckverband betreibt und unterhält keine eigenen öffentlichen Einrichtungen und übernimmt keine hoheitlichen Aufgaben nach der Fertigstellung der erschlossenen Baugebiete
(3) Der Verband übernimmt für den IGI DoBu die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er tritt insoweit für die Aufstellung und Durchführung (Umlegung) der verbindlichen Bauleitplanung an die Stelle der Stadt Riedlingen und der Gemeinden Dürmentingen und Ertingen. Die Zuständigkeit der vorbereitenden Bauleitplanung verbleibt bei der zuständigen VG Riedlingen und der Gemeinde Zwiefalten. Ebenso kann der Verband bei Bedarf ein Entwicklungsgebiet im Sinne der SS 165 ff. BauGB durch Satzung festsetzen.
(4) Er ist zudem für die notwendige Abstimmung bei Regionalplanverfahren zuständig.
(5) Das Recht, anstelle des Verbandes im Verbandsgebiet Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge sowie Wasser- und Abwassergebühren zu erheben, wird an die jeweilige Standortgemeinde übertragen.
(6) Der Zweckverband übernimmt in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit der Standortgemeinde den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, deren Vorhaltung und Bewirtschaftung.
(7) Die Stadt Riedlingen und die Gemeinden Dürmentingen und Ertingen übertragen dem Verband insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 ff. BauGB),
b) der Antrag auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB,
c) die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 19 BauGB bei Grundstücksteilungen,
d) die Ausübung von Vorkaufsrechten gemäß § 24 BauGB,
e) den Erlass von Satzungen zur Begründung von Vorkaufsrechten gemäß § 25 BauGB und die Ausübung entsprechender Vorkaufsrechte,
f) die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 zu Vorhaben nach § 31, § 33 und § 35 BauGB,
g) die Durchführung von Maßnahmen der Bodenordnung nach §§ 45 ff. BauGB,
h) die Befugnis zum Vollzug des Bebauungsplans, sowie Enteignungen nach §§ 85 ff. BauGB zu beantragen.
(8) Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen und Gesellschaften oder Eigenbetriebe zur Erfüllung von übertragenen Aufgaben beauftragen.
(1) Die Erschließung des Gewerbe- und Industrieparks erfolgt abschnittsweise entsprechend dem zu erwartenden Flächenbedarf.
(1) Die Versorgung des Verbandsgebietes mit Wasser sowie die Abwasserbeseitigung überträgt der Verband den jeweiligen Standortgemeinden. Die Gebühren- und Abgabenerhebung erfolgt für das Verbandsgebiet durch die jeweiligen Standortgemeinden gemäß ihrer jeweiligen Abgabensatzung.
(2) Die Erschließung und Entwässerung des Gebietes erfolgt nach technischen Bestimmungen, die vom Verband in Abstimmung mit den jeweiligen Standortgemeinden festzulegen sind.
(1) Die vom Zweckverband hergestellten Infrastruktureinrichtungen, wie Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und Breitbandeinrichtungen sowie Straßen werden unmittelbar nach deren mängelfreier Fertigstellung von den Standortgemeinden in ihr Eigentum übernommen. Der Wert der Einrichtungen bemisst sich nach den vom Zweckverband nachzuweisenden Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dabei werden die Zuweisungen und Zuschüsse (§ 7) sowie die Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeiträge gesondert erfasst und verrechnet.
(2) Bis zur Übergabe haftet der Zweckverband für Schäden an den Einrichtungen.
(3) Die jeweiligen Standortgemeinden tragen ab Übernahme der Einrichtungen die laufenden Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Bewirtschaftungskosten. Bezüglich der laufenden Unterhaltung und Sanierung sowie der Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (§ 41 StrG) der Straßenanlagen trägt der Zweckverband die Kosten und schließt mit den Standortgemeinden entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ab.
(4) Leitungsrechte für Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen auf Grundstücken des Zweckverbandes oder Privatgrundstücken stellt der Zweckverband durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen auch gegenüber künftigen Rechtsnachfolgern zugunsten der jeweiligen Standortgemeinde auch für Unterhalts- und Erneuerungsmaßnahmen sicher.
(1) Der Zweckverband kann auch außerhalb des Verbandsgebiets gelegene Privatgrundstücke für Tausch-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Aufforstungsmaßnahmen erwerben. Sofern sich das zu erwerbende Grundstück auf dem Gemeindegebiet einer Mitgliedsgemeinde befindet, ist der Grunderwerb mit dieser abzustimmen.
(2) Die Stadt Riedlingen und die Gemeinden Altheim, Dürmentingen, Ertingen, Langenenslingen, Unlingen, Uttenweiler und Zwiefalten verpflichten sich, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Zweckverbandsgebiet gemäß § 1 Abs. 3 an den Zweckverband wie folgt zu übertragen:
Für landwirtschaftliche Nutzflächen im Eigentum einer Gemeinde gilt der vom Zweckverband dafür generell festzulegende Einkaufspreis. Der festzulegende Einkaufspreis soll den Marktwert vor Baulanderschließung widerspiegeln. Der aktuellste Bodenrichtwert der Gemarkung kann im Regelfall als Bemessungsgrundlage dienen. Wurde seitens der Gemeinde eine Fläche zu einem höheren Preis erworben als der vom Zweckverband festgelegte Einkaufspreis, so wird der von der jeweiligen Gemeinde nachgewiesene Kaufpreis vom Zweckverband ausgeglichen. Die Übertragung erfolgt im Falle eines Umlegungsverfahrens vor Einleitung desselben.
(3) Die Standortgemeinden haben einen Eigentumsnachweis der einzubringenden Grundstücke zu erbringen, bevor eine Auszeichnung zum Baugebiet erfolgt. Der Nachweis kann per Katasterauszug erfolgen.
(4) Die Standortgemeinden sind verpflichtet, - soweit bekannt - wertmindernde Tatsachen vor Einbringung in den Zweckverband offenzulegen. Das gilt insbesondere für Belastungen von Grundstücken.
(1) Der Zweckverband ist verpflichtet, die für die Finanzierung der Einrichtungen möglichen Zuweisungen und Zuschüsse rechtzeitig und vollständig zu beantragen.
(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, die Zuweisungen und Zuschüsse bestimmungsgemäß zu verwenden.
Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung (§ 9)
2. Der/die Verbandsvorsitzende (§ 10)
(1) Der Verbandsversammlung gehören folgende Mitglieder an:
a. der Bürgermeister der Stadt Riedlingen und zwei weitere Vertreter der Stadt Riedlingen aus der Mitte des Gemeinderates
b. der Bürgermeister der Gemeinde Altheim
c. der Bürgermeister der Gemeinde Dürmentingen und ein weiterer Vertreter der Gemeinde Dürmentingen aus der Mitte des Gemeinderates
d. der Bürgermeister der Gemeinde Ertingen und ein weiterer Vertreter der Gemeinde Ertingen aus der Mitte des Gemeinderates
e. der Bürgermeister der Gemeinde Langenenslingen
f. der Bürgermeister der Gemeinde Unlingen
g. der Bürgermeister der Gemeinde Uttenweiler
h. der Bürgermeister der Gemeinde Zwiefalten
(2) Die Stimmenanzahl jeder Gemeinde wird wie folgt festgelegt:
a. Stadt Riedlingen 6 Stimmen
b. Gemeinde Altheim 2 Stimmen
c. Gemeinde Dürmentingen 2 Stimmen
d. Gemeinde Ertingen 6 Stimmen
e. Gemeinde Langenenslingen 2 Stimmen
f. Gemeinde Unlingen 2 Stimmen
g. Gemeinde Uttenweiler 2 Stimmen
h. Gemeinde Zwiefalten 2 Stimmen
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs der Mitglieder und davon mindestens eine Standortgemeinde vertreten sind.
(4) Die Bürgermeister der Verbandsgemeinden vertreten ihre Gemeinde in der Verbandsversammlung kraft ihres Amtes. Bei Verhinderung vertritt sie ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Sofern ein Verbandsmitglied in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister und weitere Vertreter aus Gemeinderäten vertreten wird, erfolgt die Stimmabgabe in diesen Fällen in der Gruppe einheitlich.
(5) Beschlüsse, welche die Änderung dieser Satzung betreffen, bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen.
(6) Für die Einberufungen der Sitzungen gilt § 34 GemO entsprechend.
(7) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung die Bestimmungen des GKZ und ergänzend der GemO entsprechende Anwendung (insbesondere §§ 33 ff. GemO).
(8) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn dies von einer Mitgliedsgemeinde unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(1) Die Verbandsversammlung ist Hauptorgan des Verbandes. Sie hat insbesondere die Aufgabe:
a. die Grundsätze für die Aufgaben des Verbandes festzulegen, insbesondere den Haushaltsplan, sowie die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen,
b. über die Änderung und Aufhebung dieser Satzung, sowie den Erlass und die Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen des Verbandes zu beschließen und soweit notwendig, eine Geschäftsordnung zu erlassen,
c. die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden durchzuführen,
d. über die Bestellung, Entlassung und Abberufung der leitenden Bediensteten zu beschließen,
e. über alle nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden (siehe § 12 Abs. 3) fallenden Aufgaben zu beschließen und die Ausführung ihrer Beschlüsse zu überwachen.
f. die Festsetzung der Verbandsumlagen,
g. die Festlegung der Grundstücksverkaufspreise für die Baugebiete. Die Festlegung der Grundstücksverkaufspreise erfolgt per Beschluss.
(1) Der Verbandsvorsitzende und der Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(2) Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit als Vorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung wählt für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsverwaltung. Im Falle, dass der Zweckverband eigenes Personal beschäftigen sollte, ist der Verbandsvorsitzende Dienstvorgesetzter der beim Verband Beschäftigten und entscheidet über deren Einstellung und Entlassung nach Maßgabe der im Rahmen der Stellenübersicht im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen.
(3) Soweit der Verbandsvorsitzende nicht ohnehin nach diesen Bestimmungen zuständig wäre, entscheidet er
a. über die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 75.000 Euro im Einzelfall;
b. über die Vergabe von Planungsarbeiten und Gutachten (Ingenieur- und Architektenleistungen) bis 50.000 Euro, soweit im Haushaltsplan enthalten;
c. über Mehraufwendungen und Mehrausgaben des Ergebnis- und Finanzhaushalts bis zu 20.000 Euro im Einzelfall;
d. über die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 Euro, bei Forderungen aus Miet- und Pachtverhältnissen beträgt die Grenze sechs Monatsmieten oder -pachten;
e. über die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000 Euro;
f. über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu 200.000 Euro im Einzelfall;
g. über den Abschluss von Miet- und Pachtverhältnissen und Leasingverträgen bis zu 10.000 Euro jährlich;
h. über die Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 9a TVöD, soweit sie nicht zu den leitenden Bediensteten gehören.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist ermächtigt zum Führen von Rechtsstreitigkeiten und zum Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert 20.000 Euro nicht übersteigt.
(5) In dringenden Angelegenheiten i.S.d. § 43 Abs. 4 GemO, kann der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Der Verbandsvorsitzende hat den Mitgliedern der Verbandsversammlung die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Aufwandsentschädigung, die durch Satzung festgesetzt wird.
(2) Die Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden bzw. der Stellvertreter ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung durch Satzung festgesetzt wird. Für die ersten fünf Jahre nach Gründung des Verbandes werden keine Aufwandsentschädigungen gezahlt.
(1) Die Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird durch die Stadt Riedlingen über eine abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wahrgenommen. Bei Bedarf können auch Mitarbeiter der weiteren Zweckverbandsmitglieder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entsprechende Aufgaben übernehmen.
(2) Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden die Vorschriften des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens Anwendung.
(3) Der Jahresabschluss des Zweckverbands ist in den ersten fünf Jahren jährlich zu prüfen. Danach kann die Verbandsversammlung ein anderes Intervall per Beschluss festlegen.
Die Stadt und die Gemeinden sind wie folgt am Zweckverband beteiligt:
a. Stadt Riedlingen 20%
b. Gemeinde Altheim 10%
c. Gemeinde Dürmentingen 10%
d. Gemeinde Ertingen 20%
e. Gemeinde Langenenslingen 10%
f. Gemeinde Unlingen 10%
g. Gemeinde Uttenweiler 10%
h. Gemeinde Zwiefalten 10%
(1) Die Aufwendungen des Verbandes für den Erwerb und für die Erschließung des IGI DoBu einschließlich des dadurch bedingten Kapitaldienstes (Tilgung) werden, soweit sie nicht durch Zuschüsse und Beiträge Dritter, Erträge aus dem Vermögen sowie Darlehen gedeckt werden, im Wege einer Kapitalumlage aufgebracht.
(2) An der Kapitalumlage beteiligen sich die Verbandsmitglieder entsprechend ihres Beteiligungsschlüssels am Verband.
(3) Die Höhe der jährlichen Kapitalumlage wird im Haushaltsplan festgesetzt; die Umlage ist einen Monat nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen i. H. v. 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu leisten.
(1) Die durch den laufenden Betrieb von Verbandseinrichtungen und durch die Verbandsverwaltung entstehenden Aufwendungen werden, soweit sie nicht durch Betriebserträge gedeckt sind, durch eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage, die auch die Finanzierungskosten (Zinsen) umfasst, entsprechend dem Beteiligungsschlüssel in § 15 dieser Satzung von den Verbandsmitgliedern aufgebracht.
(2) Die Höhe der jährlichen Verwaltungs- und Betriebskostenumlage wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie ist zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig; bei Zahlungsverzug gilt § 16 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.
(1) Die Standortgemeinden sind verpflichtet, das Ist-Aufkommen an Gewerbesteuer aus dem Gewerbe- und Industriepark abzüglich der Gewerbesteuerumlage an den Zweckverband abzuführen. Im Falle von Gewerbesteuerrückerstattungen an Unternehmen im Verbandsgebiet ist der Rückzahlungsbetrag abzüglich der zu verrechnenden Gewerbesteuerumlage entsprechend an die Standortgemeinde auszugleichen. Sofern ein Gewerbetreibender bereits seinen Firmensitz in einer Standortgemeinde besitzt, teilt sich die Gewerbesteuer nach den betrieblichen Grundstücksflächen auf.
(2) Die Grundsteuer A verbleibt bei den Standortgemeinden. Die Grundsteuer B aus dem Zweckverbandsgebiet wird an den Zweckverband abgeführt.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 werden nach S 6 Abs. 5 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in der jeweils gültigen Fassung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmesszahlen der Verbandsgemeinden berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt entsprechend dem Beteiligungsschlüssel in § 15. Sie gelten daher auf die Dauer des Bestehens des Verbandes, mindestens jedoch fünf Jahre ab der Verbandsgründung.
(4) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlicher Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des Finanzausgleichsrechtes die Absätze 1 und 2 in einer dem Geist und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise zu überprüfen und ggf. neu zu fassen.
(5) Die Einnahmen des Verbandes können, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbandsaufgaben benötigt werden (§ 2), an die Verbandsmitglieder entsprechend dem Beteiligungsschlüssel des § 15 abgeführt werden.
(1) Die Bedingungen, unter denen ein weiteres Verbandsmitglied aufgenommen wird, werden zuvor zwischen dem Zweckverband und dem neu aufzunehmenden Mitglied schriftlich vereinbart.
(2) Der Beschluss zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(1) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Verbandsversammlung dies mit der Zustimmung aller Verbandsmitglieder beschließt.
(2) Im Falle der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile nach § 15 aufgeteilt. Evtl. verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Verbandsmitglieder über.
(3) Bei der Auflösung des Zweckverbandes wird davon ausgegangen, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit der Auflösung des Verbandes enden.
(4) Sollten bestehende Rechtsvorschriften eine Personalübernahme bedingen, so wird festgelegt, dass eine einvernehmliche Vereinbarung über die Kostenbeteiligung zwischen der übernehmenden Gemeinde und den übrigen Gemeinden erfolgt. Kommt eine einvernehmliche Vereinbarung nicht zustande wird weiterhin das Beteiligungsverhältnis nach § 15 zugrunde gelegt.
(5) Die Abwicklung obliegt dem zuletzt gewählten Verbandsvorsitzenden.
(1) Ein Verbandsmitglied kann, unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist, erstmals nach fünfjähriger Zugehörigkeit zum Ende des Kalenderjahres schriftlich sein Ausscheiden aus dem Zweckverband aus wichtigem Grund beantragen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Einzelinteresse des ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes das Gesamtinteresse der übrigen Verbandsmitglieder an einer dauerhaften Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben in erheblichem Maß übersteigt und ein Verbleiben im Zweckverband unzumutbar werden lässt.
(2) Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Hierfür bedarf es der einstimmigen Zustimmung der verbleibenden Mitglieder. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Gesamtinteresse der Verbandsmitglieder das Einzelinteresse eines Verbandsmitgliedes an einer dauerhaften Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben in erheblichem Maß übersteigt und ein Verbleiben im Zweckverband unzumutbar werden lässt.
(3) Das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen und muss sich an den restlichen Schulden aus der Geschäftstätigkeit bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens beteiligen.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend beim Ausscheiden bzw. Ausschluss eines Verbandsmitgliedes nach § 23 Abs. 2 GKZ.
(5) Das Verbandsmitglied, das sein Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragt hat oder aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden soll, ist von der Beschlussfassung über den Ausschluss oder das Ausscheiden ausgeschlossen.
(6) Der Anteil des ausscheidenden Verbandsmitglieds an den Umlagen wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern entsprechend dem Verhältnis ihrer bisherigen Umlageanteile zueinander aufgeteilt. Die Stimmen des ausscheidenden Mitglieds in der Verbandsversammlung entfallen.
(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung der Überschüsse und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, ist das Regierungspräsidium Tübingen zur Schlichtung anzurufen.
(2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Schlichtungsstelle zur gütlichen Beilegung des Streitens nicht einverstanden sind, können sie ihre Ansprüche vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen.
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Stadt Riedlingen nach Maßgabe der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen. Die übrigen Verbandsmitglieder können informatorische Mitteilungen veröffentlichen.
(2) Die Kosten der Veröffentlichungen/Informationen trägt der Zweckverband.
(1) Bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden und des Stellvertreters nimmt der Bürgermeister der Stadt Riedlingen die Aufgabe des Verbandsvorsitzenden wahr.
(2) Soweit die Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten im Übrigen das Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit und die Gemeindeordnung sowie die hierzu ergangenen Ausführungs- und Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen daraus nicht berührt. In einem solchen Falle ist die Satzung vielmehr ihrem Sinn gemäß durchzuführen.
(1) Diese Satzung tritt am Tage der letzten öffentlichen Bekanntmachung aller Verbandsgemeinden in Kraft.
Riedlingen, den 24.09.2020
Marcus Schafft
Verbandsvorsitzender
Anlagen
Anlage 1: Wirkungsbereich des Interkommunalen Zweckverbandes im Bereich des Standortes Ertingen — Lageplan im Maßstab 1:5.000
Anlage 2: Wirkungsbereich des Interkommunalen Zweckverbandes im Bereich des Standortes Riedlingen — Lageplan im Maßstab 1:5.000
[1] Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Es können dabei aber sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint sein.